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Vaihingen an der Enz
Drohne Vaihingen an der Enz
Vaihingen an der Enz
Bürgerserviceportal

Baurecht

Sie wollen ein Grundstück bebauen oder eine vorhandene Bebauung ändern? Dann müssen Sie sich zuerst darüber informieren, ob und wie Sie auf dem Grundstück bauen dürfen beziehungsweise welche Vorgaben Sie bei einer Neubebauung, Änderung oder Erweiterung des Grundstücks beachten müssen.

Bürger und Architekten erhalten im Infocenter Bauen nach Bedarf umfassende Informationen und eine qualifizierte Beratung rund um das Thema Bauen. Kommen Sie einfach auf uns zu! Gerne können Sie auch einen Beratungstermin vor Ort vereinbaren. Zu einem Beratungsgespräch sollte möglichst ein aktueller Lageplan, sowie alle verfügbaren Unterlagen vorliegen. Außerdem sind erste Entwürfe oder Skizzen zum Vorhaben hilfreich.

Hinweis zur digitalen Antragsstellung
Seit 01.12.2022 arbeitet das Bauverwaltungsamt digital. Seitdem ist die Einreichung von analogen Anträgen nicht mehr möglich. Da das Serviceportal des Landes (serviceBW) für das Baurecht abgeschaltet wurde, können wir auf absehbare Zeit Ihre Anträge lediglich per E-Mail entgegen nehmen. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite. Um eine effiziente Bearbeitung der digitalen Anträgen zu gewährleisten, haben wir in unserem Merkblatt (PDF-Dokument, 296,12 KB, 22.06.2023) gewisse Standards definiert, die beim Einreichen zu beachten sind.

Anträge und Formulare

Antragsformulare:

Infomaterial:

Baugenehmigung beantragen

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen im Regelfall der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüft die Baurechtsbehörde die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baurechtsbehörde prüft ob die Bauvorlagen vollständig sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann das Verfahren nicht gestartet werden.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden vom Baurechtsamt in Kenntnis gesetzt und benachrichtigt. Damit erhalten sie die Gelegenheit innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Sobald die Bauvorlagen vollständig sind, prüft die Baurechtsbehörde den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und hört diejenigen Fachämter an, deren Aufgabenbereich berührt wird.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Anders als im klassischen Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert und daher ein beschleunigtes Verfahren.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, bei

  • einem Wohngebäude,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu oben genannten Vorhaben (z. B. Garagen sofern sie nicht verfahrensfrei sind)

Für den Abbruch eines Gebäudes ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht möglich. Der Abbruch ist (sofern nicht verfahrensfrei) im Kenntnisgabeverfahren zu beantragen. Die Baurechtsbehörde prüft hier grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen.

Bauvorbescheid beantragen

Wenn Sie grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu einzelnen wichtigen Punkten haben, die Sie verbindlich vor Einreichung eines Bauantrags geklärt haben möchten,ohne in die Detailplanung einsteigen zu müssen, können Sie zunächst einen Bauvorbescheid beantragen (Bauvoranfrage). Hierbei sind konkrete Einzelfragen an die Behörde zu richten. Diese müssen so gestellt sein, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können. Eine Bauvoranfrage können Sie auch stellen, bevor Sie ein Grundstück erwerben. In der Entscheidung über die Bauvoranfrage werden die konkret gestellten Fragen verbindlich geklärt. Ein Bauvorbescheid berechtigt jedoch noch nicht zum Bauen. Dafür ist im Anschluss die Beantragung einer Baugenehmigung zwingend erforderlich.

Kenntnisgabeverfahren beantragen

Für bestimmte Vorhaben kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Im Kenntnisgabeverfahren sind Bauherr und Planer dafür verantwortlich, dass das Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Festsetzungen des Bebauungsplans, Brandschutzanforderungen, Abstandsvorschriften, Stellplatznachweis, etc.) einhält.

Der Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens liegt im Regelfall in der kurzen Verfahrensdauer. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, bestätigt die Baurechtsbehörde die Vollständigkeit innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Baubeginn ist dann nach einem Monat bzw. bei Vorliegen der Zustimmung aller Angrenzer nach zwei Wochen möglich. Allerdings fehlt im Kenntnisgabeverfahren die Rechtssicherheit einer förmlichen Baugenehmigung.

Abweichung, Ausnahme und Befreiung (AAB)

Bei verfahrensfreien Vorhaben entsprechend dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 52 LBO müssen Abweichungen gegen einzelne Vorschriften des öffentlichen Baurechts vor dem Baubeginn beantragt und genehmigt werden.

Verfahrensfreie Vorhaben

Nicht alle Bauvorhaben benötigen eine Baugenehmigung. Die verfahrensfreien Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich sind im Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufgelistet. Beachten Sie jedoch, dass auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächenvorschriften, Baugrenzen…) eingehalten werden müssen.

Eine Nutzungsänderung steht in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich. Bestimmte Nutzungsänderungen sind verfahrensfrei, auch dann dürfen dem Vorhaben aber keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen (z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz) müssen selbst eingeholt werden. Dies kann auch einen Befreiungsantrag bedeuten, sofern eine Befreiung von den Vorschriften eines Bebauungsplans erforderlich ist.

Sofern nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen das Infocenter Bauen gerne weiter.

Erläuterung Innen- und Außenbereich

Für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist von entscheidender Bedeutung, ob eine zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) zum Innenbereich gehört oder (bereits) im Außenbereich liegt. Denn nur der Innenbereich ist grundsätzlich bebaubar, während der Außenbereich von jeder (nicht privilegierten) Bebauung freigehalten werden soll.

Mit dem beplanten Innenbereich bezeichnet man die Gebiete innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans und mit dem unbeplanten Innenbereich bezeichnet man Gebiete „im Zusammenhang bebauter Ortsteile“. Im Gegensatz zum Innenbereich bezeichnet der Außenbereich Flächen, die weder durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant, noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzuordnen sind. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen das Infocenter Bauen gerne weiter.

Baulastenauskunft

Öffentlich-rechtliche Baulasten eines Grundstücks stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis. Für eine Auskunft über vorhandene Baulasten auf einem Grundstück nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Infocenter Bauen auf.