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Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
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80686 München
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  Nein
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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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Europäische Union
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Vaihingen an der Enz
Drohne Vaihingen an der Enz
Vaihingen an der Enz
Bürgerserviceportal

Digitalisierung Bauamt

Bauanträge nur noch online möglich
Seit dem 4. Februar 2026 können Bauanträge nur noch digital über eine Online-Plattform gestellt werden. Hier geht es zum Antrag. Eine Einreichung per E-Mail ist ab diesem Datum nicht mehr möglich. Die Hauptverfahren können bereits über die Online-Plattform beantragt werden. Weitere Antragsstrecken sind in Planung. Bitte informieren Sie sich über die Online-Plattform, welche Verfahren derzeit möglich sind.

Hinweis:
Um die Plattform für unser digitales Bauamt kontinuierlich zu verbessern, führt unser Anbieter im April ein Versionsupdate durch. In diesem Zusammenhang kommt es zu einem kurzen Wartungsfenster, in dem elan comfort vorübergehend für Antragsteller nicht erreichbar sein wird.

Folgender Zeitraum ist betroffen:

  • Mittwoch, 22.04.2026
    Antragstellung für alle Kommunen in Baden-Württemberg nicht verfügbar
    06:30 Uhr bis voraussichtlich 10:30 Uhr

Während diesem Zeitraum wird eine Wartungsseite eingeblendet, die entsprechend informiert. Zusätzlich kann es am darauffolgenden Dienstag (28.04.2026 von 17:00 bis 22:00 Uhr) zu einer weiteren kurzen Unterbrechung kommen, da ebenfalls ein ergänzendes Versionsupdate eingespielt wird. Auch hierbei wird eine Wartungsseite angezeigt.


Umstellung auf die digitale Einreichung Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem WEG
Die Stadt Vaihingen an der Enz ermöglicht ab sofort die digitale Einreichung von Anträgen auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Anträge können künftig vollständig elektronisch per E-Mail an bauverwaltungsamt(@)vaihingen.de eingereicht werden. Die Unterlagen sind dabei vollständig und gut lesbar im PDF/A-Format (archivfähiges PDF) zu übermitteln. Für die Antragstellung ist weiterhin das auf diese Seite bereitgestellte Formular (unter dem Slideblock Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung) zu verwenden. Die Bescheinigungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und entsprechen damit den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform. Die bisherige papiergebundene Einreichung bleibt derzeit weiterhin möglich. Es wird jedoch empfohlen, bereits jetzt von der digitalen Antragstellung Gebrauch zu machen.

Anträge und Formulare

Abweichung, Ausnahme und Befreiung (AAB)

Bei verfahrensfreien Vorhaben entsprechend dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 52 LBO müssen Abweichungen gegen einzelne Vorschriften des öffentlichen Baurechts vor dem Baubeginn beantragt und genehmigt werden.

Hier geht es zu unserem Antragsportal.

Baulastenauskunft

Öffentlich-rechtliche Baulasten eines Grundstücks stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis. Für eine Auskunft über vorhandene Baulasten auf einem Grundstück nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Infocenter Bauen auf.

Bauantragsverfahren

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen im Regelfall der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüft die Baurechtsbehörde die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baurechtsbehörde prüft ob die Bauvorlagen vollständig sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann das Verfahren nicht gestartet werden.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden vom Baurechtsamt in Kenntnis gesetzt und benachrichtigt. Damit erhalten sie die Gelegenheit innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Sobald die Bauvorlagen vollständig sind, prüft die Baurechtsbehörde den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und hört diejenigen Fachämter an, deren Aufgabenbereich berührt wird.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Hier geht es zu unserem Antragsportal.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Anders als im klassischen Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert und daher ein beschleunigtes Verfahren.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten § 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.

Für den Abbruch eines Gebäudes ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht möglich. Der Abbruch ist (sofern nicht verfahrensfrei) im Kenntnisgabeverfahren zu beantragen. Die Baurechtsbehörde prüft hier grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen.

Hier geht es zu unserem Antragsportal.

Bauvorbescheid

Mit einem Bauvorbescheid können vor Einreichung eines Bauantrags einzelne, konkret abgegrenzte Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens verbindlich geklärt werden.

Der Bauvorbescheid dient der verbindlichen Klärung einzelner, konkret abgegrenzter Fragen zur Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er ist nicht auf die vollständige Prüfung eines Bauvorhabens gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Entscheidung über die jeweils zur Prüfung gestellten Einzelfragen. Die Bauvoranfrage muss sich auf klar benannte und hinreichend bestimmte Einzelfragen beziehen. Diese sind so konkret zu formulieren, dass sie von der Baurechtsbehörde mit verbindlicher Wirkung eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Allgemeine, pauschale oder auf eine umfassende Gesamtprüfung des Vorhabens gerichtete Fragestellungen sind nicht Gegenstand des Bauvorbescheids und daher unzulässig.

Beispiele für zulässige Einzelfragen:

  • Ist die Errichtung eines freistehenden Wohngebäudes mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück Flst.-Nr. … planungsrechtlich zulässig?

  • Ist die vorgesehene Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. … planungsrechtlich zulässig?

  • Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung (z. B. GRZ …, GFZ …, Gebäudehöhe … m) zulässig?

  • Ist für das geplante Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von einer bestimmten Vorschrift oder Festsetzung eines Bebauungsplans möglich?

Beispiele für nicht zulässige Fragestellungen:

  • „Ist das Grundstück grundsätzlich bebaubar?“

  • „Ist ein Bauvorhaben auf dem Grundstück möglich?“

  • „Ist das Vorhaben genehmigungsfähig?“

  • „Kann man hier so bauen?“

Weitere Hinweise

  • Der Bauvorbescheid bezieht sich ausschließlich auf die konkret gestellten Einzelfragen. Nicht geprüfte Aspekte (z. B. Brandschutz, Immissionsschutz, Stellplätze) sind nicht Gegenstand des Bauvorbescheids und werden erst im nachfolgenden Bauantragsverfahren geprüft.
  • Ein Bauvorbescheid kann auch vor dem Erwerb eines Grundstücks beantragt werden.

  • Der Bauvorbescheid berechtigt grundsätzlich noch nicht zum Bauen.
    Für die Umsetzung des Vorhabens (außer bei verfahrensfreien Vorhaben) ist anschließend ein Bauantrag erforderlich.

  • Die Auswahl und präzise Formulierung der Einzelfragen obliegt dem Antragsteller.
    Zu unbestimmte oder zu weit gefasste Anträge können nicht als Bauvoranfrage behandelt werden und werden förmlich abgelehnt.

Hier geht es zu unserem Antragsportal.

Kenntnisgabeverfahren

Für bestimmte Vorhaben kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Im Kenntnisgabeverfahren sind Bauherr und Planer dafür verantwortlich, dass das Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Festsetzungen des Bebauungsplans, Brandschutzanforderungen, Abstandsvorschriften, Stellplatznachweis, etc.) einhält.

Der Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens liegt im Regelfall in der kurzen Verfahrensdauer. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, bestätigt die Baurechtsbehörde die Vollständigkeit innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Baubeginn ist dann nach einem Monat bzw. bei Vorliegen der Zustimmung aller Angrenzer nach zwei Wochen möglich. Allerdings fehlt im Kenntnisgabeverfahren die Rechtssicherheit einer förmlichen Baugenehmigung.

Verfahrensfreie Vorhaben

Nicht alle Bauvorhaben benötigen eine Baugenehmigung. Die verfahrensfreien Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich sind im Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufgelistet. Beachten Sie jedoch, dass auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächenvorschriften, Baugrenzen…) eingehalten werden müssen.

Eine Nutzungsänderung steht in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich. Bestimmte Nutzungsänderungen sind verfahrensfrei, auch dann dürfen dem Vorhaben aber keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen (z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz) müssen selbst eingeholt werden. Dies kann auch einen Befreiungsantrag bedeuten, sofern eine Befreiung von den Vorschriften eines Bebauungsplans erforderlich ist.

Sofern nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu stellen. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen das Infocenter Bauen gerne weiter.

Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung (WEG)

Auf dieser Seite finden Sie den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen digital im PDF/A-Format per E-Mail an bauverwaltungsamt(@)vaihingen.de einzureichen.