Grundsteuerreform: Informationen zur Feststellungserklärung 2022
Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de und im Flyer der Finanzverwaltung BW (PDF-Dokument, 383,93 KB, 14.06.2022) zur Grundsteuerreform.
Informationen zur Feststellungserklärung 2022
Damit das Finanzamt Ihr Grundstück neu bewerten kann, müssen Sie eine sogenannte Feststellungserklärung abgeben. Die Feststellungserklärung muss elektronisch über "Mein ELSTER" eingereicht werden, dies ist ab dem 01.07.2022 möglich. Die Abgabefrist für die Feststellungserklärung endet am 31.10.2022.
Bei Fragen zur Feststellungserklärung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen unter der Hotline 07142/590777.
Informationen des Finanzamtes zur Feststellungserklärung
Informationen des Finanzamtes zum Ablauf der Grundsteuerreform
Abgabe der Feststellungserklärung ist frühestens ab 1. Juli möglich
Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.
Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
- das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
- die Grundstücksfläche,
- der Bodenrichtwert und
- ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.
Aktenzeichen
Das Aktenzeichen Ihres Grundstückes finden Sie auf dem Schreiben zur Grundsteuerreform, das Sie vom Finanzamt erhalten haben/erhalten werden. Das Aktenzeichen finden Sie außerdem auf dem Einheitswertbescheid zu Ihrem Grundstück, den Sie nach Erwerb von Ihrem Finanzamt erhalten haben.
Grundstücksfläche:
Die Grundstücksfläche finden Sie im Grundbuch oder im Kaufvertrag. Außerdem kann die Grundstücksgröße ab 01.07.2022 unter www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden.
Bodenrichtwert
Für die Feststellungserklärung benötigen Sie die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022. Diese liegen ab dem 01.07.2022 vor.
Sie können Ihre Feststellungserklärung deshalb frühestens am 01.07.2022 machen und beim Finanzamt einreichen.
Ab dem 1.07.2022 können Sie die Bodenrichtwerte und weitere notwendige Daten online im landesweiten Portal BORIS BW abrufen.
Auskünfte zu den Bodenrichtwerten erteilt Ihnen gerne die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Friedrich-Kraut-Straße 40, 71665 Vaihingen an der Enz, Telefon:07042 18-249, E-Mail: gutachterausschuss@vaihingen.de.
Bitte beachten Sie: Der „grundsteuerliche Bodenrichtwert“ und der „städtebauliche Richtwert“ können voneinander abweichen. Der Grund hierfür sind unterschiedliche Bemessungszeiträume. Nutzen Sie daher die Werte die bei BORIS BW unbedingt erst nach dem 01.07.2022.
Elektronische Feststellungserklärung über „Mein ELSTER"
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER" bereitgestellt.
Hier finden Sie weitere Informationen zur elektronischen Abgabe: ELSTER - Grundsteuerreform
Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 01.07.2022 beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.