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Grundsteuerreform

Allgemeine Infos zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer gehört zu einer wichtigen Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Sie ermöglicht den Kommunen die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemeinheit wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Friedhöfen, Schwimmbädern und die Bereitstellung einer öffentlichen Infrastruktur. Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.

Weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de

FAQ´s zur Grundsteuerreform

  • Neue Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025

Die neuen Hebesätze ab dem 01.01.2025 wurden im Rahmen der Hebesatzsatzung wie folgt festgelegt und durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 23.10.2024 beschlossen:

Grundsteuer A: 550 % (vorher: 400 %)

Grundsteuer B: 270 % (vorher 430 %)

 

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmalig nach den neuen Regelungen erhoben. Die Städte und Gemeinden erlassen die neuen Grundsteuerbescheide mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025. Mit diesem wird Ihnen die neu berechnete Grundsteuer bekannt gegeben. Die neuen Grundsteuerjahresbescheide werden voraussichtlich Mitte Januar 2025 versendet.

Was sind die Gründe für die Grundsteuerreform?

1964 wurden in der Bundesrepublik Deutschland das letzte Mal flächendeckend die Wertverhältnisse der Grundstücke einheitlich ermittelt. Seitdem wurden die Grundstückswerte nicht wesentlich verändert, obwohl die Werte sich unterschiedlich entwickelt haben. In großen Ballungszentren und Einzugsgebieten von großen Wirtschaftsstandorten sind die Werte und Preise nahezu rapide angestiegen, während es in strukturschwachen ländlich-geprägten Gegenden deutlich gesunken sind. Dennoch spielte der Einheitswert von 1964 bisher der Berechnung der Grundsteuer eine entscheidende Rolle. Aufgrund dieser Ungerechtigkeiten erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 das bisherige Bewertungsmodell für verfassungswidrig. Bis Ende 2019 sollte eine neue Gesetzesgrundlage für die Ermittlung und Berechnung der Grundsteuer geschaffen werden. Dieses Urteil hat bis Ende 2024 keine Auswirkungen für die Steuerpflichtigen, da der Gesetzgeber eine Geltung des verfassungswidrigen Grundsteuergesetzes in der Übergangszeit zuließ. Das heißt, die Grundsteuer auf Basis der neu ermittelten Werte wird erst am 01. Januar 2025 gültig. Dafür mussten die Steuerzahlenden eine Feststellungserklärung ab dem 01. Juli 2022 abgeben. Bei fehlenden Erklärungen wird das Finanzamt einen rechtsgültigen Wert ermitteln.

Wie geht es 2025 weiter?

In Zukunft wird die Grundsteuer durch ein verändertes Bodenwertmodell ermittelt. Folglich wird der bisher bekannte Einheitswert entfallen.

Die Aufteilung der Steuer in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) bleibt bestehen. Verfahrenstechnisch bleibt es beim dreistufigen Verfahren: Das örtliche Finanzamt bewertet den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellt die Grundsteuerwerte durch Bescheide fest. In einem weiteren Schritt werden die Grundsteuermessbeträge berechnet und diese durch Grundsteuermessbescheide festgesetzt. Durch die Kommunen werden die örtlichen Hebesätze jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B festgelegt.

Alle sieben Jahre sollen die Grundsteuerwerte und somit auch die Grundsteuermessbeträge neu ermittelt werden. Demnach ist die nächste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 01. Januar 2029 festgesetzt und soll unter Nutzung der verfügbaren Daten überwiegend automatisiert durchgeführt werden. Informationen, die der Verwaltung bereits vorliegen, sollen genutzt und Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit und damit weitestgehend von bürokratischem Aufwand der Steuern entlastet werden.

Was gilt zukünftig für die Grundsteuer A

Die Grundsteuer A (Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) wird, ähnlich wie dem Bundesgesetz zu entnehmen ist, durch ein niedergelegtes sogenanntes Ertragswertverfahren bewertet. Dabei werden die Flächen mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten festgelegt. Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag.

Was gilt zukünftig für die Grundsteuer B

Boden und Grund, sowie Gebäude, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Gegenstand der Grundsteuer B. Die Bewertung der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens) orientiert sich ausschließlich an der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Das bedeutet, die tatsächliche Bebauung des Grundstücks wird nicht berücksichtigt. Diese Herangehensweise beschreibt das modifizierte Bodenwertmodell. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Wird ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, kann eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 30 % (von 1,3 auf 0,91 v.T.) beantragt werden.

Was gilt zukünftig für die Grundsteuer C

Das „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzes zur Mobilisierung von Bauland“ wurde am 22. Dezember 2021 vom baden-württembergischen Landtag verabschiedet. Es sieht unter anderem eine Einführung der Grundsteuer C vor. Mithilfe der Grundsteuer C können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen. Ziel des Gesetzes ist es, dass brachliegende, aber baureife Grundstücke nicht unbebaut bleiben, sondern bei bestehendem Wohnraummangel Möglichkeiten zur Baumaßnahme schaffen. Ob von der Grundsteuer C eine Kommune tatsächlich Gebrauch machen wird, liegt allein im Ermessen der Gemeinde.

Für die Stadt Vaihingen an der Enz ist eine Grundsteuer C im Jahr 2025 nicht vorgesehen.

Ermittlung der Grundsteuer

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert

= Grundsteuerwert (zuständig: Finanzamt)

Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl (1,3 v.T. bzw. 0,91 v.T. mit Abschlag Wohnzwecke)

= Grundsteuermessbetrag (zuständig: Finanzamt)

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

= zu bezahlende Grundsteuer (zuständig: Stadt)

Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Die für das Kalenderjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer können Sie aber vorab selbst ermitteln, wenn Sie den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2025 erhalten haben und die Kommune die Höhe der ab 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen hat. Multiplizieren Sie hierzu den Grundsteuermessbetrag mit dem maßgeblichen neu beschlossenen Hebesatz (also z. B. Grundsteuermessbetrag 250,00 Euro x Hebesatz 270 Prozent = 675,00 Euro Jahres-Grundsteuer).

Gibt es bereits Tendenzen?

Die wesentlichen Tendenzen für die neue Grundsteuer:

 
  • Unbebaute Grundstücke werden stärker belastet.
  • Kleinere Grundstücke mit hoher baulicher Nutzung werden entlastet.
  • Gewerblich genutzte Immobilien in Gewerbegebieten werden entlastet.
  • Wohnbebauung erfährt insgesamt eine Mehrbelastung.
  • Die Grundsteuer für ältere und neuer Wohnhäuser gleicht sich an.
  • Häuser mit vielen Wohnungen werden günstiger.
  • Einfamilienhäuser werden tendenziell belastet.
 

Qualifiziertes Gutachten gemäß § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss erstellt worden ist.

 

Kontaktdaten Gutachterausschuss

Friedrich-Kraut-Straße 40

71665 Vaihingen an der Enz

Tel. 07042/18-249 oder 380

E-Mail: gutachterausschuss@vaihingen.de