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Stadt Vaihingen an der Enz

Bitte beachten!

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der neuen Grundsteuerreform führt die Stadt Vaihingen an der Enz ab diesem Jahr zwei Bodenrichtwerte.
Beachten Sie bitte zwingend den jeweils für Sie relevanten Stichtag, sowie Bodenrichtwert!
Ein Bodenrichtwert ist relevant für die Grundsteuer B. Der relevante Stichtag ist hier der 01.01.2022. Ihr jeweiliger Wert ist ab dem 01.07.2022 auf der Homepage von Boris-BW abrufbar.
Der andere Bodenrichtwert ist städtebaulich relevant. Dieser ist auf der Homepage der Stadt Vaihingen an der Enz, hier untenstehend, einsehbar.
Verwenden Sie für die Grundsteuer bitte ausschließlich den Wert, welcher auf der Homepage Boris-BW bereitgestellt wird.
Der „grundsteuerliche Bodenrichtwert“ und der „städtebauliche Richtwert“ können voneinander abweichen. Der Grund hierfür sind unterschiedliche Bemessungszeiträume.

Sollten Sie Fragen zu den Bodenrichtwerten haben wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle Gutachterausschuss der Stadt Vaihingen an der Enz.

Sollten Sie Fragen zur Grundsteuer selbst haben wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen.

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte für 2022 zum Stichtag 01.01.2023

Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten hat gemäß §196 BauGB die Bodenrichtwerte Stand 01.01.2023 für das Stadtgebiet Vaihingen an der Enz einschließlich aller Stadtteile ermittelt und in seiner Sitzung am 27.04.2023 beschlossen, zudem für die Gemeinde Sersheim und für die Stadt Oberriexingen ermittelt und in seiner Sitzung am 02.05.2023 beschlossen, des Weiteren für die Gemeinde Eberdingen einschließlich seiner Ortsteile ermittelt und in seiner Sitzung am 25.04.2023 beschlossen.

Bodenrichtwerte werden für Rohbauland, Bauerwartungsland, baureifes Land und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ermittelt.

Der Richtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert für unbebaute Grundstücke eines Gebiets, für das im Wesentlichen gleichartige Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Entwicklungsstufe, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen des Verkehrswertes vom Richtwert.

Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Die folgenden Bodenrichtwerte wurden beschlossen (einschließlich Erschließungskosten):

Archiv Bodenrichtwertkarten & Tabellen

2021

2020

2018

2016

2014

2012

http://www.vaihingen.de//leben-wohnen/planen-wohnen/bodenrichtwerte