Dienstleistungen: Stadt Vaihingen an der Enz

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Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)

Online-Dienst für Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten via WebComponent

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AKDB Hauptverwaltung

Hansastraße 12-16

80686 München

Postfach 150 140

80042 München

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Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen

Als zuverlässige Gewerbetreibende der Fahrzeugbranche (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Kfz-Händler, Kfz-Werkstätten) können Sie für nicht zugelassene Fahrzeuge das rote Kennzeichen beantragen.

Rote Kennzeichen dürfen Sie nur für folgende Fahrten verwenden:

  • Probefahrten: Feststellung und Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
  • Prüfungsfahrten: Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch
    • amtlich anerkannte Sachverständige oder
    • eine Prüferin oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
    • eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
  • Überführungsfahrten: Das Fahrzeug soll an einen anderen Ort gebracht werden.

Die Zulassungsbehörde vergibt das rote Kennzeichen befristet oder widerruflich. Es ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt.

Sie können es verwenden:

  • mehrfach,
  • aber nur für den eigenen Betrieb und
  • für die zulässigen Fahrten

Als Privatperson erhalten Sie kein rotes Kennzeichen.

Mit dem roten Kennzeichen müssen Sie das besondere Fahrzeugscheinheft verwenden. Die Kennzeichennummer beginnt immer mit "06".

Hinweis: Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.

Voraussetzungen

Sie müssen

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
  • einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
  • einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Sie finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

Unterlagen

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen weitere Kosten an.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Ort Ihres Betriebssitzes ein.

Sonstiges

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg