Dienstleistungen: Stadt Vaihingen an der Enz

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Clever Reach

Dies ist ein E-Mail-Marketingdienst.

Verarbeitungsunternehmen

CleverReach GmbH & Co. KG
Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
  • Marketing
  • Tracking akzeptieren
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Übertragenes Datenvolumen
  • Browser-Informationen
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • E-Mail-Adresse
  • Nutzungsdaten
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • CleverReach GmbH & Co. KG
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

office@datenschutz-nord.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
reCAPTCHA

Dies ist ein Dienst, der prüft, ob auf einer Site eingegebene Daten von einem Menschen oder von einem automatisierten Programm eingegeben werden.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Tracking akzeptieren
  • Bot-Schutz
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Browser-Sprache
  • Javascript-Objekte
  • Browser-Plug-Ins
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • Auf der Seite verbrachte Zeit
  • Klickpfad
  • Besucherverhalten der Website
  • Benutzereingabe
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Daten werden gelöscht, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)

Online-Dienst für Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten via WebComponent

Verarbeitungsunternehmen

AKDB Hauptverwaltung

Hansastraße 12-16

80686 München

Postfach 150 140

80042 München

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Antragstellung für Verwaltungsleistungen im Ausländerwesen

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Web-Component

  • Session Storage

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse

  • Referrer-URL

  • Geräte-Informationen

  • Antragsdaten
Ort der Verarbeitung

Deutschland

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger

AKDB Hauptverwaltung
Hansastraße 12-16
80686 München
Postfach 150 140
80042 München

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen

Stadt Vaihingen an der Enz

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.

Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die

  • Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde,
  • Berechtigung der unterzeichnenden Person zur Ausstellung der Urkunde sowie
  • Echtheit des Dienstsiegels ("Wappensiegels") der ausstellenden Behörde.

Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort

  • arbeiten,
  • heiraten,
  • ein Kind adoptieren oder
  • einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Auslandsniederlassung beschäftigen.

Apostille

Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.

Legalisation

Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.

Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten . Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.

Voraussetzungen

Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.

Das sind beispielsweise:

  • gerichtliche und notarielle Urkunden
  • Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden (z.B. Zeugnisse)
  • Personenstandsurkunden; das sind Urkunden, die vom Standesamt ausgestellt wurden (z.B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)
  • melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter (z.B. Aufenthalts-, Meldebescheinigungen)
  • private Urkunden (z.B. formlose Vollmachten oder Kaufverträge), die erst nach Beurkundung durch einen Notar, eine Notarin oder eine Behörde als öffentliche Urkunden gelten

Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer "Internationalen Personenstandsurkunde" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.

Sie können Ihre Unterlagen nicht immer bei der zuständigen Stelle persönlich vorbeibringen, um die Beurkundung vornehmen zu lassen.Informieren Sie sich vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.

Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Fristen

sind bei den zuständigen Behörden zu erfragen

Unterlagen

  • Originalurkunde, unterschrieben und mit einem Dienstsiegel ("Wappenstempel") der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen
  • eventuell beglaubigte Kopien (Informationen erteilt die zuständige Beglaubigungsstelle)

Kosten

je nach zuständiger Stelle unterschiedlich

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle im Voraus über die Zahlungsart.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Verfahren

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

für die Erteilung der "Apostille"

für Urkunden des Bundes:

  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Urkunden aller Bundesbehörden und Bundesgerichte
  • der Präsident oder die Präsidentin des deutschen Patentamts für Urkunden des Bundespatentgerichts und des deutschen Patentamts

für Urkunden des Landes:

  • das Justizministerium für die ausgestellten öffentlichen Urkunden
    • des Justizministeriums,
    • der Oberlandesgerichte und
    • der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
  • die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden
    • der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    • der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
    • der Notariate sowie für
    • Übersetzungen und
    • sonstige Urkunden der Justizverwaltung
  • die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
    (z.B. Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
    Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig.
  • das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
    (z.B. Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen)
  • das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
    (z.B. Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)

für die Vorbeglaubigung zur Legalisation:

  • das Justizministerium für die von folgenden Behörden ausgestellten öffentlichen Urkunden:
    • Oberlandesgerichte,
    • Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,
    • Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten
  • die Präsidenten oder Präsidentinnen der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der
    • übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    • Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
    • der Notariate sowie
    • Ratschreiber und Ratschreiberinnen
  • die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
    (z.B. Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
    Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig.
  • das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
    (z.B. Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen)
  • das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
    (z.B. Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)
  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Führungszeugnisse

für die Legalisation:

  • die diplomatische oder konsularische Vertretung (Botschaft oder Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll

für die Endbeglaubigung/Überbeglaubigung bei ausgewählten Staaten:

  • das
    Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Es kann die Endbeglaubigung nur erteilen, wenn die Urkunde bereits vorbeglaubigt worden ist.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

25.04.2023 Regierungspräsidium Stuttgart