Tagesbetreuung (Kostenübernahme) / Übernahme der Gebühr für Kinderbetreuung (Kindertageseinrichtungen/Tagespflegepersonen)
zuständig:
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Ganztagesbetreuung oder einer anderen Einrichtung) oder für die Betreuung durch eine Tagespflegeperson kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Beitrag beziehungsweise die Gebühr ganz oder teilweise übernehmen, wenn den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.
Hinweis: Zusätzlich Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches werden nicht vom Träger der Jungendhilfe übernommen.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt im Landratsamt Ludwigburg
Außenstelle Vaihingen an der Enz
Franckstr. 20
71665 Vaihingen an der Enz
Tel. 07042 / 104-0
Voraussetzungen:
- Ihr Kind besucht eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Ganztagestreuung oder eine andere Tageseinrichtung beziehungsweise wird durch eine Tagespflegeperson betreut.
- Die finanzielle Belastung ist den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Tageseinrichtung oder Tagespflegeperson besitzt eine Betriebs- beziehungsweise Pflegeerlaubnis des Landesjugendamtes.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Übernahme des Beitrages beziehungsweise der Gebühr stellen. Dazu benötigen Sie ein spezielles Antragsformular. Dieses erhalten Sie direkt vom Landratsamt oder von der o. g. Ansprechpartnerin.
Wenn Sie den Antrag ausgefüllt haben, können Sie
- ihn entweder zusammen mit den notwendigen Belegen bei der o. g. Ansprechparterin abgegeben, die diesen mit den gesamten Unterlagen an das Landratsamt sendet.
- oder beim Landratsamt persönlich abgegeben.
Erforderliche Unterlagen
- Verdienstbescheinigung (aktuelle, aufeinanderfolgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Antragsstellung) beziehungsweise bei Selbstständigen z. B. letzter Einkommensteuerbescheid oder aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres
- Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
- Nachweis der Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
- Mietvertrag (dient als Nachweis der Kosten für die Unterkunft) oder bei einem selbstgenutzten Eigenheim entsprechende Nachweise der laufenden Kosten
- Bestätigung der Tageseinrichtung beziehungsweise der Tagespflegeperson (evtl. durch Gebührenbescheid)
- eventuell Nachweise über sonstige Ausgaben und besondere Belastungen (z. B. Versicherungsbeiträge).
Frist/Dauer
Der Zuschuss wird ab dem Tag der Antragsstellung gezahlt. Sie sollten den Antrag daher bereits vor der Aufnahme Ihres Kindes in die Tageseinrichtung stellen beziehungsweise bevor es von einer Tagespflegeperson betreut wird.
Rechtsgrundlage
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Teilnahmebeiträgen)
- § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) (Begriff des Einkommens)
- § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) (Einkommengrenze)


